Satzung des Tennisclub Ludwigstal Hattingen e.V.

§1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen Tennisclub Ludwigstal Hattingen.
  • Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz ”eingetragener Verein” in der abgekürzten Form e. V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in 45527 Hattingen.

§2 Zweck des Vereins

  • Der Tennisclub Ludwigstal Hattingen hat sich die Pflege des Tennissports und evtl. weiterer Sportarten zum Ziel gesetzt.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Eintritt der Mitglieder

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
  • Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge oder Umlagen unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate nach Fälligkeit mittels ”Einschreiben mit Rückschein” zu übermitteln; sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zweier Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
  • Ein Mitglied kann auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels ”Einschreiben mit Rückschein” bekanntzumachen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
  • Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
  • Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu sportlichen Zwecken zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Private Feiern im Clubhaus aus besonderen Anlässen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand; dieser entscheidet nach freiem Ermessen.
  • Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Haus- und Benutzungsordnungen zu beachten.

§6 Mitgliedsbeiträge

  • Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  • Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand.
  • Die Mitgliederversammlung.
  • Der Beirat (fakultativ).

§8 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Kassierer und dem Schriftführer. In den Vorstand können bis zu sechs weitere Mitglieder delegiert werden.
  • Gesetzliche Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassierer, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln müssen.
  • Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  • Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
  • Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

  • Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§10 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  • jährlich, einmal in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres,
  • bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.
  • Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 30 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

§11 Form der Berufung

  • Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
  • Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.
  • Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§12 Beschlussfähigkeit

  • Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  • Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Sind gemäß Ziffer 2 nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  • Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach Ziffer 5 zu enthalten.
  • Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§13 Abstimmung

  • Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  • Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Zur Änderung des Zwecks des Vereins oder zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann nur ein volljähriges Vereinsmitglied sein, welches vor der Abstimmung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen hat. Es dürfen maximal zwei Stimmen auf eine Person übertragen werden.

§14 Protokolle

  • Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  • Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, zeichnet der letzte der Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  • Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§15 Der Beirat

  • Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat von bis zu 5 Vereinsmitgliedern errichten.
  • Die erstmalige Errichtung des Beirats erfolgt zunächst auf die Dauer von 2 Jahren. Über die Fortführung des Beirats über diesen Zeitraum hinaus entscheidet eine ordentliche Mitgliederversammlung.
  • Die Mitglieder des Beirats werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl einzelner oder aller Beiratsmitglieder ist zulässig.
  • Das Amt eines Beiratsmitgliedes endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
  • Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er nimmt an der Mitliederversammlung und mindestens einer Vorstandssitzung teil, in der der Haushalt des nachfolgenden Jahres beraten wird; ein Stimmrecht im Vorstand steht den Beiratsmitgliedern nicht zu.

§16 Jugendordnung

  • Mitglieder der Jugendabteilung sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Das Nähere ergibt sich aus der Jugendordnung, die dieser Satzung als Anhang beigefügt ist.
  • Der Vereinsjugendausschluss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  • Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§17 Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 13 Ziffer 4 der Satzung).
  • Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  • Das Vereinsvermögen fällt an die Stadt Hattingen, die es für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Hattingen, 12.04.2006.